Praktisch sämtliche paritätischen Kommissionen, deren Gesamtarbeitsvertrag eine Kautionspflicht kennt, haben mit der Kautionsverwaltung die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle (ZKVS) betraut. Die ZKVS ist eine Abteilung der AMS Arbeitsmarkt-Services AG und auf die Kautionsverwaltung spezialisiert.
Die ZKVS besorgt im Auftrag der paritätischen Kommissionen eine einheitliche Umsetzung und Bewirtschaftung der Kautionspflicht (v.a. Einverlangung, Verwaltung, Beanspruchung und Rückerstattung der Kautionen).
Die ZKVS besorgt im Auftrag der paritätischen Kommissionen eine einheitliche Umsetzung und Bewirtschaftung der Kautionspflicht (v.a. Einverlangung, Verwaltung, Beanspruchung und Rückerstattung der Kautionen).
Was ist die Kautionspflicht und wo ist diese verankert?
Gesamtarbeitsverträge (GAV)
Arbeitsbedingungen werden in der Schweiz in zahlreichen Branchen von Gesamtarbeitsverträgen geregelt. Gesamtarbeitsverträge werden arbeitgeberseitig von den entsprechenden Berufsverbänden und arbeitnehmerseitig von den beteiligten Gewerkschaften geschlossen. Durch den behördlichen Akt der Allgemeinverbindlicherklärung sind Gesamtarbeitsverträge von Gesetzes wegen nicht nur für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände verbindlich, sondern erlangen für sämtliche in- und ausländische Betriebe und deren Mitarbeitende, welche in dieser Branche tätig sind, Gültigkeit.
Kautionspflicht
Viele dieser Gesamtarbeitsverträge sehen eine Kautionspflicht vor. Die Kautionspflicht dient dazu, die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber den vertragsschliessenden Parteien aus dem Gesamtarbeitsvertrag zu sichern. Entsprechend ist eine Kaution von allen in- und ausländischen Firmen, welche in der entsprechenden Branche tätig sind, zu hinterlegen.
Ein Gesamtarbeitsvertrag wird von einer paritätischen Kommission verwaltet. Dazu gehört u.a. die Kontrolle der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages, die Erhebung von Vollzugskosten, die Einverlangung der Kautionen und die Aussprache von Konventionalstrafen in Fällen, wo der Gesamtarbeitsvertrag verletzt worden ist.
Gesamtarbeitsverträge (GAV)
Arbeitsbedingungen werden in der Schweiz in zahlreichen Branchen von Gesamtarbeitsverträgen geregelt. Gesamtarbeitsverträge werden arbeitgeberseitig von den entsprechenden Berufsverbänden und arbeitnehmerseitig von den beteiligten Gewerkschaften geschlossen. Durch den behördlichen Akt der Allgemeinverbindlicherklärung sind Gesamtarbeitsverträge von Gesetzes wegen nicht nur für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände verbindlich, sondern erlangen für sämtliche in- und ausländische Betriebe und deren Mitarbeitende, welche in dieser Branche tätig sind, Gültigkeit.
Kautionspflicht
Viele dieser Gesamtarbeitsverträge sehen eine Kautionspflicht vor. Die Kautionspflicht dient dazu, die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber den vertragsschliessenden Parteien aus dem Gesamtarbeitsvertrag zu sichern. Entsprechend ist eine Kaution von allen in- und ausländischen Firmen, welche in der entsprechenden Branche tätig sind, zu hinterlegen.
Ein Gesamtarbeitsvertrag wird von einer paritätischen Kommission verwaltet. Dazu gehört u.a. die Kontrolle der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages, die Erhebung von Vollzugskosten, die Einverlangung der Kautionen und die Aussprache von Konventionalstrafen in Fällen, wo der Gesamtarbeitsvertrag verletzt worden ist.
Kautionsarten
Ein Betrieb muss in der Schweiz nur einmal eine Kaution hinterlegen. Diese gilt dann unbesehen seiner Einsatzorte und unbesehen seiner konkreten Tätigkeiten überall in der Schweiz. Eine Kaution kann durch Einzahlung in CHF oder EUR auf ein Sperrkonto (sogenannte Bar-Kaution) oder durch Hinterlegung einer Bank- oder Versicherungsgarantie geleistet werden. Garantierende Banken und Versicherungen müssen dabei grundsätzlich der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
Hinterlegung vor Arbeitsaufnahme
Die Kaution ist vor der Arbeitsaufnahme zu leisten. Die betroffenen Betriebe werden dabei individuell von der ZKVS per E-Mail, Fax oder Brief unter Beilage eines Merkblatts und einer Muster-Garantieurkunde zur Kautionsstellung aufgefordert und über die Kautionspflicht informiert. Trotzdem liegt es in der Verantwortung jedes Betriebes, dafür zu sorgen, dass vor der Arbeitsaufnahme eine Kaution gültig geleistet bzw. gestellt ist - auch, wenn noch keine Aufforderung durch die ZKVS ergangen ist. Andernfalls läuft der Betrieb in Gefahr, dass er bei einer bei einer Kontrolle wegen der fehlenden Kaution mit einer Konventionalstrafe belangt zu werden.
Ein Betrieb muss in der Schweiz nur einmal eine Kaution hinterlegen. Diese gilt dann unbesehen seiner Einsatzorte und unbesehen seiner konkreten Tätigkeiten überall in der Schweiz. Eine Kaution kann durch Einzahlung in CHF oder EUR auf ein Sperrkonto (sogenannte Bar-Kaution) oder durch Hinterlegung einer Bank- oder Versicherungsgarantie geleistet werden. Garantierende Banken und Versicherungen müssen dabei grundsätzlich der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.
Hinterlegung vor Arbeitsaufnahme
Die Kaution ist vor der Arbeitsaufnahme zu leisten. Die betroffenen Betriebe werden dabei individuell von der ZKVS per E-Mail, Fax oder Brief unter Beilage eines Merkblatts und einer Muster-Garantieurkunde zur Kautionsstellung aufgefordert und über die Kautionspflicht informiert. Trotzdem liegt es in der Verantwortung jedes Betriebes, dafür zu sorgen, dass vor der Arbeitsaufnahme eine Kaution gültig geleistet bzw. gestellt ist - auch, wenn noch keine Aufforderung durch die ZKVS ergangen ist. Andernfalls läuft der Betrieb in Gefahr, dass er bei einer bei einer Kontrolle wegen der fehlenden Kaution mit einer Konventionalstrafe belangt zu werden.